FG Hessen - Urteil vom 25.09.2001
9 K 4589/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Sprachkurs; Kosten der Lebensführung; Werbungskosten; Berufliche Veranlassung; Deutschkurs; Auslandsaufenthalt - Sprachkurs bei beruflicher Auslandstätigkeit als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 9 K 4589/98

DRsp Nr. 2002/2006

Sprachkurs; Kosten der Lebensführung; Werbungskosten; Berufliche Veranlassung; Deutschkurs; Auslandsaufenthalt - Sprachkurs bei beruflicher Auslandstätigkeit als Werbungskosten

1. Der Umstand, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen in den Streitjahren unerlässlich waren, führt nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache auch im Rahmen der allgemein Lebensführung des Steuerpflichtigen von Bedeutung war. 2. Wer über einen Zeitraum von fünf Jahren - davon längere Zeit mit seiner Familie - in Deutschland lebt, benötigt die deutschen Sprachkenntnisse regelmäßig auch im Rahmen seines Privatlebens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind ......... ( ausländische ) Staatsangehörige.