FG Hessen - Beschluss vom 10.01.2003
8 K 3751/02
Normen:
FGO § 45 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Sprungklage; Vorverfahren; Abgabe; Verweis; Sachaufklärung; EDV-Berater; Freiberufler; eigenverantwortlich; Arbeitskraft; Betätigung - Abgabe zur Durchführung des Vorverfahrens bei einer Sprungklage

FG Hessen, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 8 K 3751/02

DRsp Nr. 2004/11337

Sprungklage; Vorverfahren; Abgabe; Verweis; Sachaufklärung; EDV-Berater; Freiberufler; eigenverantwortlich; Arbeitskraft; Betätigung - Abgabe zur Durchführung des Vorverfahrens bei einer Sprungklage

1. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit, die zur Qualifizierung einer Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit führt, erschöpft sich nicht darin, nach außen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags zu tragen; ebenso wenig genügt eine gelegentliche sachliche Überprüfung der Mitarbeiter. 2. Solange Feststellungen darüber fehlen, ob und wie ein Freiberufler seine Mitarbeiter bei der Leistungserbringung angewiesen, beraten und unterstützt hat und wie dann diese Arbeiten in die Leistungsbeziehung Kläger-Auftraggeber eingebracht worden sind, lässt sich nicht beurteilen, ob eine eigenverantwortliche Betätigung vorliegt, so dass das Gericht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Abgabe an die Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens berechtigt ist.

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Voraussetzungen zur Abgabe an die Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens bei einer Sprungklage. Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung einer Tätigkeit als EDV-Berater als freiberufliche Tätigkeit.

Entscheidungsgründe: