Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 1992 eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ausgeübt hat.
Der Kläger betreibt ein Planungsbüro für Energie- und Haustechnik.
Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:
Der Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und hat in diesem Handwerk im Februar 1974 die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt.
Vom 2. September 1974 bis 22. Dezember 1975 Besuch der Akademie für Sanitär- und Heizungstechnik (Fachschule) mit dem Abschluss als staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik.
Am 21. Februar 1981 Meisterprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk.
Vom 22. bis 24. September 1982 Besuch des Lehrgangs "Wirtschaftlichkeitsberechnung für Klima-, Heizungs- und Warmwasseranlagen" beim VDI-Bildungswerk.
Am 19. und 20. September 1983 Fortbildungskurs "Heizungskostenabrechnungssysteme" an der Technischen Akademie E.
Vom 3. bis 5. Oktober 1983 Fortbildungskurs "Lüftungstechnik" an der Technischen Akademie E.
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