FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2000
3 K 2679/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 2679/96

DRsp Nr. 2001/2481

Staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und

Ein Techniker ist weder Ingenieur noch übt er eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 1992 eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ausgeübt hat.

Der Kläger betreibt ein Planungsbüro für Energie- und Haustechnik.

Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Der Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und hat in diesem Handwerk im Februar 1974 die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt.

Vom 2. September 1974 bis 22. Dezember 1975 Besuch der Akademie für Sanitär- und Heizungstechnik (Fachschule) mit dem Abschluss als staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik.

Am 21. Februar 1981 Meisterprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk.

Vom 22. bis 24. September 1982 Besuch des Lehrgangs "Wirtschaftlichkeitsberechnung für Klima-, Heizungs- und Warmwasseranlagen" beim VDI-Bildungswerk.

Am 19. und 20. September 1983 Fortbildungskurs "Heizungskostenabrechnungssysteme" an der Technischen Akademie E.

Vom 3. bis 5. Oktober 1983 Fortbildungskurs "Lüftungstechnik" an der Technischen Akademie E.