FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2012
8 K 258/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1;

Ständig wechselnde Einsatzstelle: Fahrtkosten eines Hafenlotsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 8 K 258/09

DRsp Nr. 2013/1171

Ständig wechselnde Einsatzstelle: Fahrtkosten eines Hafenlotsen

Ein ArbN kann grds. nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Ein Hafenlotse, der Schiffe in das Hafengebiet hinein und auch wieder hinaus lotst, verrichtet seine Tätigkeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen. D. h. indes nicht, dass er seine Fahrtkosten nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit in voller Höhe als BA abziehen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hafenlotse vorwiegend drei Stationen anfährt, die in einem Umkreis von weniger als 3 km und damit in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Bilden diese drei Stationen im Hafengebiet mit insgesamt jeweils mehr als 85 % den wesentlichen Schwerpunkt als Ausgangspunkt der Tätigkeit des Hafenlotsen, unterscheiden sich diese Fahrten wirtschaftlich nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit.