FG Köln - Urteil vom 24.01.2001
12 K 7040/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 29 ; EStG § 3 Nr. 29 a ; WÜD Art. 37;
Fundstellen:
EFG 2001, 552

Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland

FG Köln, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 12 K 7040/98

DRsp Nr. 2001/7119

Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland

1) Der Begriff der "ständigen Ansässigkeit" nach § 3 Nr. 29a Satz 2 EStG ist identisch mit dem entsprechenden Begriff in Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD). 2) Bei der Anwesenheit einer Person von 25 Jahren oder länger in Deutschland ist eine nicht ständige Ansässigkeit in Deutschland ausgeschlossen. 3) Die Bescheinigung eines ausländischen Botschafters, mit der dieser einer Person eine nicht ständige Ansässigkeit bescheinigt, hat keine konstitutive Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 29 ; EStG § 3 Nr. 29 a ; WÜD Art. 37;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Gehalt, das der Kläger als Angehöriger einer ausländischen Botschaft bezieht, steuerfrei ist.

Die Kläger sind seit 1993 verheiratete Ehegatten. Der 1947 geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger. Die Klägerin ist ... Staatsangehörige. Der Kläger erhält als Angestellter der ... Botschaft Arbeitslohn. Die Klägerin erzielt Arbeitslohn als Angestellte eines Hotelbetriebes. Die Kläger bewohnen eine gemeinsame Wohnung in A..

Bezüglich seiner Tätigkeit bei der ... Botschaft legte der Kläger im Einspruchsverfahren des Streitjahres 1995 eine Bescheinigung des ... Botschafters vom 21.04.1998 mit folgendem Wortlaut vor: