BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 87/04
Normen:
DBA-Portugal Art. 5 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5177/99

Ständiger Vertreter i.S. des DBA-Portugal

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 87/04

DRsp Nr. 2005/19610

Ständiger Vertreter i.S. des DBA-Portugal

»Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält.«

Normenkette:

DBA-Portugal Art. 5 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr (1998) im Inland eine Betriebsstätte i.S. des Art. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-Portugal-- vom 15. Juli 1980 (BGBl II 1982, 130) besessen hat.