FG München - Urteil vom 23.10.2008
5 K 2605/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 114; HGB § 115; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 155; HGB § 164; HGB § 167; HGB § 168; BGB § 709; BGB § 714; BGB § 716; BGB § 738;

Stärke der Ausprägung der Mitunternehmerinitiative

FG München, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 2605/06

DRsp Nr. 2009/10805

Stärke der Ausprägung der Mitunternehmerinitiative

In Anwendung der Rechtsgrundsätze des Revisionsurteils (BFH, Urteil v. 25.4.2006, VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl 2006 II S. 595) und aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen war die nach außen nicht allein vertretungsberechtigte, aber einzelgeschäftsführungsbefugte Klägerin unter Würdigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin insgesamt bestimmenden Umstände in ihrer Gesamtheit Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der erst im Februar 1998 voll beendeten GbR. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen trug die Klägerin Mitunternehmerrisiko und entfaltete Mitunternehmerinitiative insgesamt in einem Umfang, dass dadurch eine Mitunternehmerstellung der Klägerin begründet wurde.

1. Unter Änderung der Aufhebungsbescheide vom 12.11.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1999 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der P. GmbH & O. GmbH Projektentwicklungs GbR 1994 in Höhe von -172.788 DM (Anteil der Klägerin 1.650.000 DM, Anteil der Beigeladenen -1.822.788 DM) und 1995 in Höhe von -75.257 DM (Anteil der Klägerin 1.000.000 DM, Anteil der Beigeladenen -1.075.257 DM) festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens beim BFH trägt der Beklagte.