FG Hessen - Urteil vom 02.08.2001
4 K 1065/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; GmbHG § 20 ; BGB § 246 ;

Stammeinlage; Forderung; Zinslos; Stundung; Verzugszins; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vorteilsausgleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Stundung einer ausstehenden Stammeinlage

FG Hessen, Urteil vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 1065/00

DRsp Nr. 2002/2009

Stammeinlage; Forderung; Zinslos; Stundung; Verzugszins; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vorteilsausgleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Stundung einer ausstehenden Stammeinlage

1. Bei Nichteinzahlung von fälligen Stammeinlagen besteht nach § 20 GmbHG ein gesetzlicher Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinses nach § 246 BGB, der als Forderung gewinnerhöhend in die Bilanz ein zu stellen ist. 2. Der Umstand, dass eine Forderung zur Einzahlung von fälligem Stammkapital über einen längeren Zeitraum nicht beigetrieben und das Aufschieben der Einzahlung der Stammeinlage geduldet wird, lässt auf eine zumindest konkludente Stundungsvereinbarung schließen. 3. Die zinslose Stundung einer ausstehenden Stammeinlage stellt in Höhe eines angemessenen Zinses, abzüglich des gesetzlichen Verzugszinses, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; GmbHG § 20 ; BGB § 246 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Nichtverzinsung von nicht eingezahltem Stammkapital eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom ...1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb ..... Seit Ende 1996 befindet sich die Klägerin in Liquidation.

Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren:

G (vom 29.09.1992 bis 31.01.1995) mit 33,4 %