BAG - Urteil vom 18.02.2021
6 AZR 25/20
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3-4; BGB § 134; RL 98/59/EG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 384
ZInsO 2021, 925
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 585/18
ArbG Düsseldorf, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1062/18

Stand des Konsultationsverfahrens mit Belegschaftsvertretung als notwendiger Teil der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchGTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 235/19 v. 14.05.2020

BAG, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 25/20

DRsp Nr. 2021/4005

Stand des Konsultationsverfahrens mit Belegschaftsvertretung als notwendiger Teil der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 235/19 v. 14.05.2020

Die Darlegung des Stands der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG soll die Arbeitsverwaltung in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob die Betriebsparteien aufgrund ausreichender Informationen tatsächlich über die geplante Massenentlassung und ihre Vermeidung beraten haben. Dazu ist es nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Konsultationen zu schildern. Eine bloß formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes von § 17 Abs. 2 KSchG ist jedoch unzureichend.

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2019 - 8 Sa 585/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1062/18 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.