FG Hessen - Urteil vom 12.04.2012
3 K 1061/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; AO § 8; EStG § 39d;
Fundstellen:
IStR 2012, 630

Standby-Zimmer eines Piloten als Wohnsitz

FG Hessen, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 1061/09

DRsp Nr. 2012/17039

Standby-Zimmer eines Piloten als Wohnsitz

Ein sog. Standby-Zimmer eines Piloten ist regelmäßig nicht als Wohnsitz i.S.d. § 8 AO anzusehen, wenn sich die Nutzung auf das reine Übernachten beschränkt. Die Ausstattung und die Art der tatsächlichen Nutzung sind geeignete Kriterien um zu beurteilen, ob die Wohnung lediglich zum Übernachten dient oder ob sie die darüber hinausgehende Funktion des Wohnens erfüllt.

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 wird aufgehoben.

Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003-2006 vom 16.01.2008, geändert durch Bescheid vom 18.09.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; AO § 8; EStG § 39d;

Tatbestand: