LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2017
L 1 KR 381/15
Normen:
KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 662/13

stationäre Krankenhausbehandlung; Verlegungsabschlag; Verbringung; Verlegung; Hemikraniektomie

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 381/15

DRsp Nr. 2017/4681

stationäre Krankenhausbehandlung; Verlegungsabschlag; Verbringung; Verlegung; Hemikraniektomie

Verbringt ein Krankenhaus einen Patienten zur Durchführung einer Hemikraniektomie in ein anderes Krankenhaus, so handelt es sich nicht um eine Verbringung, sondern vielmehr um eine Verlegung. Das verbringende Krankenhaus kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser Operation um eine Leistung eines Dritten § 2 Abs. 2 Satz Nr. 2 KHEntgG handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 11.107,22 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Behandlungskosten in einer stationären Behandlung des bei der Beklagten krankenversicherten E. in der Zeit vom 5. bis 29. Dezember 2009.