LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.06.2020
2 Sa 337/20
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 16146/17

Stationen einer Fluggesellschaft als eigener Betrieb nach Kündigungsschutzgesetz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 337/20

DRsp Nr. 2020/11597

Stationen einer Fluggesellschaft als eigener Betrieb nach Kündigungsschutzgesetz

Bei einer Massenentlassungsanzeige müssen gegenüber den jeweils zuständigen Arbeitsagenturen neben Angaben zum Cockpitpersonal auch solche für die Boden- und Kabinenmitarbeiter erfolgen.

1) Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2018 - 38 Ca 16146/17 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28.11.2017 nicht beendet wurde.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 38.809,35 EUR in der zweiten Instanz.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Schließung eines Flugbetriebs.