Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. April 2016 in der Fassung vom 22. Juni 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Streitwert wird auf 1.048,15 € festgesetzt.
I.
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