BGH - Beschluss vom 26.01.2017
IX ZB 34/16
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 446
BB 2017, 514
BauR 2017, 1086
DB 2017, 606
DB 2017, 7
FamRZ 2017, 726
MDR 2017, 751
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 564
ZfBR 2017, 345
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 232/11
LG Bremen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 236/14

Stattgabe eines ersten Antrags des Rechtsanwalts auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Darlegung erheblicher Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit; Vertrauen des Anwalts auf eine Verlängerung nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZB 34/16

DRsp Nr. 2017/2555

Stattgabe eines ersten Antrags des Rechtsanwalts auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Darlegung erheblicher Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit; Vertrauen des Anwalts auf eine Verlängerung nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. April 2016 in der Fassung vom 22. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Streitwert wird auf 1.048,15 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.