FG Münster - Urteil vom 07.05.2013
13 K 3148/10 AO
Normen:
AO § 37 Abs 1 und Abs 2; AO § 218 Abs 1; BGB § 812 Abs 1; FGO § 40 Abs 1 letzte Alt;

Statthafte Klageart; Leistungsklage auf Rückzahlung von Beträgen, die im eigenen Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt wurden; Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten

FG Münster, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 13 K 3148/10 AO

DRsp Nr. 2013/16096

Statthafte Klageart; Leistungsklage auf Rückzahlung von Beträgen, die im eigenen Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt wurden; Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten

1) Eine Leistungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 letzte Alt. FGO gegen das Finanzamt auf Rückzahlung von Beträgen, die im eigenen Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt wurden, ist nicht statthaft. 2) Ein Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten kann nicht aus § 812 Abs. 1 BGB hergeleitet werden.

Normenkette:

AO § 37 Abs 1 und Abs 2; AO § 218 Abs 1; BGB § 812 Abs 1; FGO § 40 Abs 1 letzte Alt;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages verlangen kann, welchen der Kläger in eigenem Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt hatte.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt für Herrn Dr. C. A., I., tätig. Herr Dr. A. betreibt eine Facharztpraxis als ….