FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2016
10 K 10256/14
Normen:
ZPO § 580 Nr. 1; ZPO § 581 Abs. 1;

Statthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines durch einen rechtskräftigen Beschluss und nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen Verfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 10 K 10256/14

DRsp Nr. 2017/2012

Statthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines durch einen rechtskräftigen Beschluss und nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen Verfahrens

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 1; ZPO § 581 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und Handel mit Software, Hardware und EDV-Produkten aller Art, EDV-Dienstleistungen, EDV-Logistik und -Handel sowie die Übernahme von Abrechnungs- und Buchungsarbeiten für andere Unternehmen ist.

In den Jahren 2008 bis 2010 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 vor. Der Beklagte erließ daraufhin am 17. Mai 2011 Änderungsbescheide zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Streitjahre.