FG München - Beschluss vom 18.09.2013
5 V 2625/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 5; AO § 258;

Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz

FG München, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 5 V 2625/13

DRsp Nr. 2013/24720

Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz

1. Legt man den Pfändungsschutzantrag als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO im Streitfall unstatthaft ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht mit Einsprüchen vom Antragsteller angefochten wurden. 2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z. B. auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 5; AO § 258;

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2013 (Drittschuldnerin: X AG – X –) und vom 2. September 2013 (Drittschuldnerin: Y Bank eG – Y Bank –) im Hinblick auf Konten des Antragstellers.