Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 51.067 €
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einer Unterhaltssache.
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