Die Berufung des Klägers gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
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