Die Beschwerde wird verworfen.
II.Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020, mit dem die von ihm geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juni 2020 abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.
Nach §
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
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