BFH - Beschluss vom 29.01.2009
X E 8/08
Normen:
GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Statthaftigkeit der Erinnerung zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung

BFH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen X E 8/08

DRsp Nr. 2009/6783

Statthaftigkeit der Erinnerung zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 7. Mai 2008 X R 49/04 hat der Senat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner Ehefrau als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens diesen auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom ... nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit ... gegen die Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass die Entscheidung des BFH sich nicht

--wie beantragt--

auf die Drei-Objekt-Grenze bezogen habe, sondern darauf abgestellt habe, dass notwendiges Betriebsvermögen gegeben sei; diese Frage sei nicht Streitgegenstand gewesen.

Der Kostenschuldner beantragt,

die Kostenrechnung aufzuheben.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1.