Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Ein vom Kläger so bezeichnetes "Rechtsmittel" gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Der Senat versteht das Schreiben vom 10. Januar 2023 daher als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.
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