FG Thüringen - Beschluss vom 19.04.2005
I 402/04 V
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 133a ;

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG

FG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen I 402/04 V

DRsp Nr. 2006/29826

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG

Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann statthaft sein. Mit der Gegenvorstellung kann greifbare Rechtswidrigkeit oder Willkür bei der gerichtlichen Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Für die konkrete Zulässigkeit ist eine schlüssige Darlegung der willkürlichen Rechtsanwendung und der darauf beruhenden Beschwer erforderlich. Rügen, die einen abweichenden Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen über seine Auskunfts- und sonstige Mitwirkungspflichten betreffen, berechtigten nicht zur Gegenvorstellung.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 133a ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer 2001, der Umsatzsteuer 2001 und des Gewerbesteuermessbetrages 2001 durch den Antragsgegner Einspruch eingelegt und bei diesem beantragt, die Vollziehung dieser Steuerbescheide auszusetzen. Der Antragsgegner hat diese Anträge zurückgewiesen. Der Senat hat den daraufhin bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 23. Februar 2005 I 402/04 V zurückgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen.