BGH - Beschluss vom 19.07.2021
AnwZ (Brfg) 2/21
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2022, 230
DStRE 2022, 636
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 5/20

Statthaftigkeit der mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter i.R.d. Verhältnismäßigkeit; Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten

BGH, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/21

DRsp Nr. 2021/15245

Statthaftigkeit der mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter i.R.d. Verhältnismäßigkeit; Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten

1. Bei gravierenden Straftaten eines Rechtsanwalts mit Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit ist ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.2. Die Veruntreuung von Mandantengeld betrifft den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und wiegt besonders schwer.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2020 verkündete Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe

I.