BGH - Beschluss vom 12.07.2017
XI ZB 10/17
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; GKG § 63; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 320/16
OLG Braunschweig, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 12/17

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts; Begehren der sachlichen Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen XI ZB 10/17

DRsp Nr. 2017/11130

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts; Begehren der sachlichen Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht

Tenor

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

II.