BGH - Beschluss vom 07.12.2023
V ZB 61/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 315
AGS 2024, 285
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 59/22
LG Berlin, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 29/23 WEG

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an das Kammergericht gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin; Zahlung einer Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft

BGH, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen V ZB 61/23

DRsp Nr. 2024/6838

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an das Kammergericht gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin; Zahlung einer Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 31. August 2023 an das Kammergericht abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.