BFH - Beschluss vom 22.03.2011
X B 198/10
Normen:
FGO § 94; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 130; ZPO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 212/07

Statthaftigkeit einer Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung eines Protokolls

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen X B 198/10

DRsp Nr. 2011/8334

Statthaftigkeit einer Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung eines Protokolls

1. NV: Eine Berichtigung des Protokolls nach § 94 FGO i.V. mit § 164 Abs. 1 ZPO kann nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ein Rechtsbehelf kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. 3. NV: Ein von einem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf kann nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO umgedeutet werden; es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 130; ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe

I.