BFH - Beschluß vom 12.03.1999
XI B 24/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1228

Statthaftigkeit einer Beschwerde

BFH, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen XI B 24/99

DRsp Nr. 1999/6139

Statthaftigkeit einer Beschwerde

1. Der Vertretungszwang gem. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde. 2. Ein Beschluss über die Trennung von Verfahren kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochten Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam. Eine Genehmigung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen kommt nur innerhalb der Beschwerdefrist in Betracht.

Im übrigen kann ein Beschluß über Trennung von Verfahren (Nr. 1 der Vorentscheidung) nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 der -- --).