Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochten Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.
Im übrigen kann ein Beschluß über Trennung von Verfahren (Nr. 1 der Vorentscheidung) nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 der -- --).
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