BFH - Beschluss vom 25.05.2009
V B 135/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1450
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 204/05

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen V B 135/08

DRsp Nr. 2009/16101

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 4 K 204/05 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Klageverfahrens 8 K 350/98 ab. Dieses Verfahren betraf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 1999 durch Beschluss des FG vom 8. Juli 1999 eingestellt worden. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 20. Juni 2001 mit Beschluss des FG vom 21. Juni 2001 eingestellt worden.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf PKH führte das FG aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Oktober 2008 übertrug das FG das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter.