OVG Saarland - Beschluss vom 06.02.2017
1 E 92/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für beide Instanzen wegen Abänderung; Widerruf eines alten Rechts zur Nutzung eines Gewässers

OVG Saarland, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 1 E 92/17

DRsp Nr. 2017/2293

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für beide Instanzen wegen Abänderung; Widerruf eines alten Rechts zur Nutzung eines Gewässers

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für beide Instanzen in dem Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - 1 A 13/16 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht erhobene Beschwerde gegen die mit Beschluss des Senats vom 30.12.2016 erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren ist unzulässig. Der Beschluss des Senats ist insgesamt, also auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar, worauf am Ende des Beschlusses ausdrücklich hingewiesen wurde.

II.

Eine ungeachtet dessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG grundsätzlich mögliche Abänderung des Streitwerts von Amts wegen ist auf der Grundlage des "Beschwerdevorbringens" und nach dem Ergebnis der diesbezüglichen Anhörung der Kläger nicht veranlasst.