Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Ihrer Ansicht nach wäre der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf die Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG und damit 2.500 Euro festzusetzen gewesen.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft ist und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.