Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist. Dieser ausdrückliche Rechtsmittelausschluss durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) schließt die früher richterrechtlich zugelassene außerordentliche Beschwerde für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2005 aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) und entspricht damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, ) zu dem vom Gesetzgeber zu wahrenden Gebot der Rechtsmittelklarheit. In dieser Entscheidung hat das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellern in Bezug genommene Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes allenfalls die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (wie hier in Form der erhobenen Anhörungsrüge), nicht aber die Möglichkeit eines Rechtsmittels vor der höheren Instanz verlangt.
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