BFH - Beschluss vom 17.02.2011
IX B 160/10
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3194/04

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen eine Urteilsberichtigung ablehnenden Beschluss; Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IX B 160/10

DRsp Nr. 2011/5152

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen eine Urteilsberichtigung ablehnenden Beschluss; Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG die Berichtigung seines Urteils ablehnt, ist zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt, weil es z.B. nicht klar zu erkennen gibt, von welcher AfA-Bemessungsgrundlage künftig ausgegangen werden muss.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Beschwerde ist zulässig.