BGH - Beschluss vom 21.07.2022
I ZB 49/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1/22
OLG Karlsruhe, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 20/22

Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

BGH, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen I ZB 49/22

DRsp Nr. 2022/14750

Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

Tenor

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 1. Juni 2022 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen vom Einzelrichter gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Landgericht als unzulässig verworfen wurde, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war.

2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zur Entscheidung über die Verwerfung als unzulässig ist in einem solchen Fall der Senat berufen, weil die in § Abs. Satz 1 Halbsatz 2 vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde lediglich die Fälle einer statthaften Beschwerde erfasst, nicht aber die im vorliegenden Fall eingelegte Rechts- oder außerordentliche Beschwerde. Der Einzelrichter des IX. Zivilsenats hat auf Anfrage mitgeteilt, an der im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - [juris Rn. 1] vertretenen abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten.