FG München - Beschluss vom 07.03.2013
14 V 2068/12
Normen:
FGO § 133a;

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

FG München, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 14 V 2068/12

DRsp Nr. 2013/17974

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat das Gericht den Antrag auf Änderung des Aussetzungsbeschlusses 14 V 1319/12 vom 8. Juni 2012 in Sachen Umsatzsteuer 2005 bis 2008 abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände nach § 69 Abs. 6 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlagen.