BFH - Beschluss vom 28.05.2010
III S 11/10
Normen:
FGO § 132;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1651

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei materiell rechtskräftigen Entscheidungen

BFH, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen III S 11/10

DRsp Nr. 2010/12586

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei materiell rechtskräftigen Entscheidungen

NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 132;

Gründe

I.