BFH - Beschluss vom 01.07.2009
V S 10/07
Normen:
RsprEinhG § 2 Abs. 1; RsprEinhG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BFH, V S 10/07 vom 26.09.2007,

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen in materieller Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen V S 10/07

DRsp Nr. 2009/20961

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen in materieller Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

Tenor:

Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) zurück.

Normenkette:

RsprEinhG § 2 Abs. 1; RsprEinhG § 11 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Senat hatte durch Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hatte der Antragsteller (persönlich) mit Schriftsatz vom 23. Februar 2007 "Gegenvorstellung" eingelegt und erneut PKH beantragt (Az. V S 10/07).

Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wird beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.