BFH - Beschluss vom 11.03.2009
VI S 3/09
Normen:
FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 2;

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VI S 3/09

DRsp Nr. 2009/13068

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen

Normenkette:

FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe:

Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.

1.

Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 2/09) mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom 2. Februar 2009 verfolgten Begehrens der Klägerin ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 7/08, [...]).

2.