Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten vom 21. November 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist unzulässig.
1. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und damit unzulässig, da eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15 Rn. 7).
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