Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
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