BFH - Beschluss vom 23.04.2012
III B 183/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 114; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 826/11

Statthaftigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung bei Begehren eines Einkommensteuerbescheids zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Lebenspartner

BFH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen III B 183/11

DRsp Nr. 2012/10526

Statthaftigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung bei Begehren eines Einkommensteuerbescheids zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Lebenspartner

1. NV: Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid wenden kann, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2. NV: Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides wegen wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO erscheint nicht bereits bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift geboten. Das Vorliegen wesentlicher Nachteile ist aber dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 114; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe