BFH - Beschluss vom 29.06.2009
IX B 89/09
Normen:
FGO § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4212/08

Statthaftigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen IX B 89/09

DRsp Nr. 2009/21116

Statthaftigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17. März 2009 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 2003 ab. Mit Schriftsätzen vom 3. und 5. April 2009 beantragte der Kläger, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Das FG lehnte den Antrag teilweise ab; dabei setzte es sich im Einzelnen mit den von dem Kläger geforderten Umformulierungen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Tatbestands nur insoweit veranlasst sei, als dort die aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung von dem Kläger zu tragende Geldbuße infolge eines Schreibfehlers unzutreffend angegeben war.

Mit der Beschwerde macht der Kläger insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden Verfahrensmängeln und verletze ihn in seinen Grundrechten.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.