BGH - Beschluss vom 14.01.2020
II ZB 7/19
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/17
OLG Hamm, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 11/19

Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens bzgl. der Fristversäumung durch den Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen II ZB 7/19

DRsp Nr. 2020/3728

Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens bzgl. der Fristversäumung durch den Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus dem klägerischen Vorbringen ergibt, dass an der Fristversäumung ein Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ursächlich mitgewirkt hat. Ein soches Verschulden muss sich die Partei zurechnen lassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 100.000 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt.