BFH - Beschluss vom 08.04.2009
II B 48/09
Normen:
FGO § 133a;

Statthaftigkeit eines außerordentlichen, gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelfs gegen unanfechtbare Entscheidungen eines Finanzgerichts sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen II B 48/09

DRsp Nr. 2009/16643

Statthaftigkeit eines außerordentlichen, gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelfs gegen unanfechtbare Entscheidungen eines Finanzgerichts sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin hatte sich mit einer als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Eingabe gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) gewandt, mit dem dieses eine Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen hatte. Diese außerordentliche Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 30. Januar 2009 II B 180/08 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer als "Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde" bezeichneten Eingabe.

II.

Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1.