OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.02.2018
12 AktG 1970/17
Normen:
AktG § 186 Abs. 3 S. 4; AktG § 186 Abs. 4 S. 2; AktG § 202 Abs. 1; AktG § 203 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 4728/17

Statthaftigkeit eines Verfahrens auf Freigabe von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AktiengesellschaftUmfang der Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich eines zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gem. §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 12 AktG 1970/17

DRsp Nr. 2018/11551

Statthaftigkeit eines Verfahrens auf Freigabe von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft Umfang der Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich eines zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gem. §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

1. Ein Freigabeverfahren ist nach § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG statthaft, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung Klage erhoben wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Anfechtungsklage lediglich gegen die Ermächtigung des Vorstandes richtet, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG). 2. Die Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich des von der Hauptversammlung zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfordert nicht, dass sämtliche denkbaren Gründe für einen Ausschluss des Bezugsrechts abschließend benannt werden.