BFH - Beschluss vom 26.08.2009
IV B 95/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 67; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 47
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 41/06

Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss der Trennung eines Klageverfahrens bei nachträglicher Klageänderung durch den Kläger

BFH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen IV B 95/09

DRsp Nr. 2009/25428

Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss der Trennung eines Klageverfahrens bei nachträglicher Klageänderung durch den Kläger

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 67; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern wegen einer Vielzahl von Steuer- und Feststellungsbescheiden unter dem Aktenzeichen 1 K 41/06 Klage erhoben.

Während des anhängigen Klageverfahens hat der Beklagte und Beschwerdegegner --das Finanzamt (FA)-- (Erst-)Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2006 erlassen. Die dagegen eingelegten Einsprüche hat das FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.

Im Klageverfahren 1 K 41/06 begehrt der Kläger klageerweiternd die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Feststellung der Verlustvorträge zum 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2006 abzuändern.