I.
Mit Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe , vom 25. Mai 2007 7 K 161/05 wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 10/08 wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Senat eine daraufhin erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Februar 2009 IV S 1/09), weil eine Gegenvorstellung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr statthaft sei; außerdem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar erscheine und jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.
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