BFH - Beschluss vom 05.06.2009
IV B 47/09
Normen:
HGB § 139; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 177; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8;

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen IV B 47/09

DRsp Nr. 2009/20976

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit

Normenkette:

HGB § 139; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 177; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe , vom 25. Mai 2007 7 K 161/05 wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 10/08 wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Senat eine daraufhin erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Februar 2009 IV S 1/09), weil eine Gegenvorstellung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr statthaft sei; außerdem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar erscheine und jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.