FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 23.06.2003
3 K 2328/02
Normen:
UmwStG § 24 Abs ; EStG § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 3 ;

Status einer Personengesellschaft als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 EStG; Einbringung eines Einzelunternehmens in gegründete Personengesellschaft als schädliche Vorbetätigung; Gewerbesteuermessbescheid 2000 und Feststellungsbescheid 2000

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 2328/02

DRsp Nr. 2004/7694

Status einer Personengesellschaft als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 EStG; Einbringung eines Einzelunternehmens in gegründete Personengesellschaft als schädliche Vorbetätigung; Gewerbesteuermessbescheid 2000 und Feststellungsbescheid 2000

Hat einer der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein nur kurze Zeit vor Gründung der Personengesellschaft gegründetes gewerbliches Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Personengesellschaft eingebracht, ist die Personengesellschaft nicht als Existenzgründerin mit der Folge anzusehen, dass die nach § 7g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage nach Ablauf von zwei Jahren aufzulösen und zu verzinsen ist.

Normenkette:

UmwStG § 24 Abs ; EStG § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Jahr ihrer Gründung gebildete Ansparabschreibung nach zwei Jahren gemäß § 7g Abs. 4 S. 2 EStG aufzulösen war oder ob der Fünfjahreszeitraum für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG maßgebend ist.