FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2011
4 K 3063/10 Z
Normen:
ZK Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 5a Abs. 2; ZKDVO Art. 14k Abs. 1 Buchst. f; BDSG § 3 Abs. 5; § 4 Abs. 1; § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; § 32 Abs. 1;

Statusbewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und Erteilung des AEO-Zertifikats F unter bestimmten Bedingungen auf Grund von internem Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG (Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) möglich.

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 3063/10 Z

DRsp Nr. 2011/12919

Statusbewilligung als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter” und Erteilung des AEO-Zertifikats F unter bestimmten Bedingungen auf Grund von internem Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG (Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) möglich.

Die Bewilligung des Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” und die Erteilung des AEO-Zertifikats F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) kann von dem internen Abgleich der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten des Antragstellers mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus abhängig gemacht werden.Der Vorbehalt des gesetzlich Zulässigen in Art. 14k Abs. 1 Buchst, f ZKDVO ist als Verweisung auf das einzelstaatliche Arbeits- und Datenschutzrecht zu verstehen.Die Befugnis zu dem geforderten Abgleich mit den Namenslisten der EG-Verordnungen ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG.Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Bediensteten ist nicht erkennbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 5a Abs. 2; ZKDVO Art. 14k Abs. 1 Buchst. f; BDSG § 3 Abs. 5; § 4 Abs. 1; § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; § 32 Abs. 1;

Tatbestand: