LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2021
L 16 BA 31/20
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 58/18

Statusfeststellung einer psychoonkologischen Therapeutin im KrankenhausDefinition der abhängigen Beschäftigung im SozialversicherungsrechtDefinition der KrankenhausbehandlungWeisungsgebundenheit und Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation als Indiz für eine abhängige Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 26.04.2021 - Aktenzeichen L 16 BA 31/20

DRsp Nr. 2023/6276

Statusfeststellung einer psychoonkologischen Therapeutin im Krankenhaus Definition der abhängigen Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht Definition der Krankenhausbehandlung Weisungsgebundenheit und Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation als Indiz für eine abhängige Beschäftigung

1. Eine psychoonkologische Therapeutin, die Patienten eines Krankenhauses in den Räumen der Klinik ohne Kostenbeteiligung hieran und zu einem festen Stundenlohn behandelt und sich dabei den Strukturen des Krankenhausbetriebs unterwirft, ist abhängig beschäftigt.2. Ein Indiz für abhängige Beschäftigung ist, dass das Krankenhaus auf die psychoonkologischen Leistungen der Therapeutin angewiesen war, um die Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können. Auch waren die Leistungen der Therapeutin für eine Zertifizierung des Krankenhauses notwendig.3. Die Krankenhausbehandlung ist eine einheitliche, komplexe Gesamtleistung. Auch bei den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG) muss sichergestellt sein, dass die Gesamtverantwortung für die Behandlung in fachlich-medizinischer Hinsicht weiterhin beim Krankenhaus liegt. Diese regulatorischen Vorgaben sind bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen.