LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2016
L 2 R 91/15
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 718/11

StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als ServicefahrerVertragsverhältnis der BeteiligtenAbwägung der Gesamtumstände

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 2 R 91/15

DRsp Nr. 2017/8868

Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als Servicefahrer Vertragsverhältnis der Beteiligten Abwägung der Gesamtumstände

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist; Ausgangspunkt der weiteren Abwägung ist daher das Vertragsverhältnis, so wie es sich aus getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus den gelebten Beziehungen erschließen lässt.

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner im Zeitraum vom 7. Dezember 2009 bis 17. Dezember 2009 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Servicefahrer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung unterlag.